BetrSichV Aufzug: Prüffristen, ZÜS und Notfallplan 2026
20 August, 2026

BetrSichV Aufzug: Prüffristen, ZÜS und Notfallplan 2026

Hauptprüfung Zwischenprüfung

By Mr. Sumeet Katariya, ElevatorPlus · Published 20 August 2026· Last updated 20 August 2026 · ~9 min read · Compliance reviewed by Mr. Sumeet Katariya

In short: Zwei Jahre gelten weithin als die Prüffrist für Aufzugsanlagen. Das ist falsch. Zwei Jahre sind die gesetzliche Obergrenze, die tatsächliche Frist ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Dieser Beitrag richtet sich an Aufzugsunternehmen und Betreiber. Er behandelt Haupt- und Zwischenprüfung, die Rolle der ZÜS und die sieben Pflichtinhalte des Notfallplans.

Key takeaways

  • Zwei Jahre sind eine Obergrenze, keine Vorgabe. Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 4.1 sagt: "Die Prüffrist darf zwei Jahre nicht überschreiten." Die Frist selbst legt der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 6 aufgrund der Gefährdungsbeurteilung fest.
  • Die Zwischenprüfung ist keine Eigenkontrolle. Anhang 2 Nr. 4.3 Satz 4 verlangt auch dafür eine ZÜS. Eine Sichtprüfung durch den Wartungsdienst erfüllt die Pflicht nicht.
  • Der Notfallplan hat sieben Pflichtinhalte nach Anhang 1 Nr. 4.1, und zwar als Mindestinhalt. Er muss dem Notdienst vor Inbetriebnahme vorliegen.
  • ZÜS und benannte Stelle sind nicht dasselbe. Die ZÜS prüft die Anlage im Betrieb nach nationalem Recht. Die benannte Stelle bewertet die Konformität vor dem Inverkehrbringen nach EU-Produktrecht.
  • BetrSichV gilt für Bestandsanlagen. Das Baujahr spielt keine Rolle. Die Nachrüstfrist für Anhang 1 Nr. 4.1 endete am 31. Dezember 2020.

Was dieser Beitrag behandelt: die Prüffrist und wer sie festlegt · Haupt- und Zwischenprüfung · die ZÜS · der Notfallplan · das Zweiwege-Kommunikationssystem · Bestandsanlagen · FAQs.

Die Prüffrist legt nicht der Gesetzgeber fest

Das ist der Punkt, an dem die meisten Veröffentlichungen zu diesem Thema ungenau werden, und er hat Konsequenzen.

Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 4.1 BetrSichV:

"Aufzugsanlagen … sind regelmäßig wiederkehrend von einer zugelassenen Überwachungsstelle zu prüfen (Hauptprüfung). … Die Prüffrist darf zwei Jahre nicht überschreiten."

"Darf nicht überschreiten" ist eine Obergrenze. Die Frist selbst ermittelt der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 6 aus der Gefährdungsbeurteilung. Bei hoher Nutzung, ungünstigen Umgebungsbedingungen oder älterer Technik kann eine kürzere Frist rechtlich geboten sein.

Und es gibt eine Korrekturpflicht. Stellt die ZÜS fest, dass die festgelegte Frist zu lang bemessen ist, muss sie verkürzt werden (Sätze 6 bis 7).

Wer also standardmäßig auf 24 Monate terminiert, ohne das begründen zu können, hat keine Frist festgelegt, sondern die Obergrenze abgeschrieben.

Hauptprüfung und Zwischenprüfung

Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 4.3 regelt die Zwischenprüfung:

"Zusätzlich zu der Prüfung nach Nummer 4.1 ist in der Mitte des Prüfzeitraums zwischen zwei Prüfungen nach Nummer 4.1 eine Prüfung durchzuführen (Zwischenprüfung)."

Umfang: Sichtprüfung, einfache Funktionsprüfungen der Sicherheitseinrichtungen und ausgewählter sicherheitsrelevanter Bauteile.

Und hier der Punkt, der in der Praxis am häufigsten falsch gehandhabt wird: Satz 4 verlangt auch für die Zwischenprüfung eine ZÜS. Sie ist keine erweiterte Wartung und keine Eigenkontrolle. Ein Wartungsprotokoll ersetzt sie nicht.

Prüfung Rechtsgrundlage Wer Zeitpunkt
Hauptprüfung Anhang 2 Abschn. 2 Nr. 4.1 ZÜS Nach Gefährdungsbeurteilung, höchstens alle zwei Jahre
Zwischenprüfung Anhang 2 Abschn. 2 Nr. 4.3 ZÜS In der Mitte zwischen zwei Hauptprüfungen

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Die ZÜS, und warum "TÜV" das falsche Wort ist

ZÜS steht für zugelassene Überwachungsstelle. Definiert in § 2 Abs. 14 BetrSichV, inhaltlich in § 2 Nr. 4 ÜAnlG: eine Prüfstelle, die von der Zulassungsbehörde für einen definierten Bereich überwachungsbedürftiger Anlagen zugelassen ist.

Anhang 2 Abschnitt 1 stellt weitere Anforderungen: Haftpflichtdeckung von mindestens 2,5 Millionen Euro, QM-System mit internen Audits, Unparteilichkeit, und eine Vergütung, die nicht vom Prüfergebnis abhängt.

Der Unterschied zur benannten Stelle. Eine benannte Stelle arbeitet im EU-Produktrecht, für Aufzüge also unter der Richtlinie 2014/33/EU in der Umsetzung durch die 12. ProdSV. Sie führt die Konformitätsbewertung vor dem Inverkehrbringen durch, Stichwort CE-Kennzeichnung. Eine ZÜS arbeitet im nationalen Betriebssicherheitsrecht und prüft die Anlage im Betrieb: vor Inbetriebnahme, nach Änderungen, und wiederkehrend.

Andere Rechtsgrundlage, anderer Zulassungsweg, anderer Lebenszyklusabschnitt. Eine Organisation kann beide Rollen innehaben. Die Rollen bleiben rechtlich getrennt.

Ein Hinweis für internationale Kollegen, die über den deutschen Markt schreiben: "TÜV-Prüfung" ist keine Rechtskategorie. TÜV ist eine Marke, die mehrere konkurrierende Unternehmen führen, und DEKRA ist eine ZÜS, die kein TÜV ist. Das richtige Wort ist ZÜS.

Der Notfallplan und seine sieben Pflichtinhalte

Anhang 1 Nr. 4.1 verlangt neben dem Zweiwege-Kommunikationssystem einen schriftlichen Notfallplan. Der Wortlaut ist eindeutig: "Der Notfallplan nach Satz 2 muss mindestens enthalten:"

  1. Standort der Aufzugsanlage
  2. Angaben zum verantwortlichen Arbeitgeber
  3. Angaben zu den Personen, die Zugang zu allen Einrichtungen der Anlage haben
  4. Angaben zu den Personen, die eine Befreiung Eingeschlossener vornehmen können
  5. Kontaktdaten der Personen, die Erste Hilfe leisten können, zum Beispiel Notarzt oder Feuerwehr
  6. Angaben zum voraussichtlichen Beginn einer Befreiung
  7. Die Notbefreiungsanleitung für die Aufzugsanlage

Das Wort mindestens ist wichtig. Sieben Punkte sind der Mindestinhalt, nicht die abschließende Liste.

Der Plan muss dem Notdienst vor Inbetriebnahme vorliegen. Wo kein Notdienst erforderlich ist, wird er in der Nähe der Anlage ausgehängt.

Das ist eine Dokumentationspflicht, die eine Software unmittelbar erfüllen kann, und sie ist deutlich konkreter als der oft zitierte Verweis auf "EN 81-20 Konformität".

Das Zweiwege-Kommunikationssystem, mit einer Einschränkung

Anhang 1 Nr. 4.1 Satz 1:

"… hat dafür zu sorgen, dass im Fahrkorb der Aufzugsanlage ein Zweiwege-Kommunikationssystem wirksam ist, über das ein Notdienst ständig erreicht werden kann."

Diese Pflicht gilt jedoch nicht für alle Anlagen. Sie bindet Aufzüge nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 2 Buchstabe a. Für Anlagen nach Buchstabe b verlangt Satz 6 lediglich, dass eine eingeschlossene Person "Hilfe herbeirufen kann" — ein niedrigerer Maßstab.

Wer pauschal schreibt, jeder deutsche Aufzug brauche ein Zweiwege-Kommunikationssystem, verallgemeinert zu weit.

Bestandsanlagen sind nicht ausgenommen

§ 1 Abs. 1 stellt auf die Verwendung von Arbeitsmitteln ab, § 2 Abs. 2 fasst darunter Betreiben, Instandhalten und Prüfen. Das Baujahr ist unerheblich.

Die Nachrüstfrist für Anhang 1 Nr. 4.1 stand in § 24 Abs. 2 und endete am 31. Dezember 2020. Sie ist abgelaufen. Wer noch auf eine kommende Frist wartet, wartet auf etwas, das vorbei ist. Und die Notfallplanpflicht war von dieser Übergangsregelung ohnehin nicht erfasst.

Frequently asked questions

Wie oft muss ein Aufzug in Deutschland geprüft werden?

Die Prüffrist legt der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 6 aufgrund der Gefährdungsbeurteilung fest. Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 4.1 begrenzt sie auf höchstens zwei Jahre. Zusätzlich ist in der Mitte des Zeitraums eine Zwischenprüfung durchzuführen.

Darf die Zwischenprüfung vom Wartungsunternehmen durchgeführt werden?

Nein. Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 4.3 Satz 4 verlangt auch für die Zwischenprüfung eine zugelassene Überwachungsstelle.

Was ist der Unterschied zwischen ZÜS und benannter Stelle?

Die ZÜS prüft die Anlage im Betrieb nach nationalem Betriebssicherheitsrecht. Die benannte Stelle führt die Konformitätsbewertung vor dem Inverkehrbringen nach EU-Produktrecht durch. Unterschiedliche Rechtsgrundlage und unterschiedlicher Lebenszyklusabschnitt.

Welche Inhalte muss der Notfallplan haben?

Anhang 1 Nr. 4.1 nennt sieben Mindestinhalte: Standort, verantwortlicher Arbeitgeber, Personen mit Zugang zu allen Einrichtungen, Personen für die Befreiung Eingeschlossener, Erste-Hilfe-Kontaktdaten, voraussichtlicher Beginn der Befreiung und die Notbefreiungsanleitung.

Wann muss der Notfallplan vorliegen?

Vor Inbetriebnahme, und er ist dem Notdienst zu übergeben. Wo kein Notdienst erforderlich ist, wird er in der Nähe der Anlage ausgehängt.

Gilt die BetrSichV auch für alte Aufzugsanlagen?

Ja. Die Verordnung stellt auf die Verwendung ab, nicht auf das Baujahr. Die Nachrüstfrist für Anhang 1 Nr. 4.1 endete am 31. Dezember 2020.

Braucht jeder Aufzug ein Zweiwege-Kommunikationssystem?

Nein. Die Pflicht gilt für Anlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 2 Buchstabe a. Für Anlagen nach Buchstabe b genügt, dass eine eingeschlossene Person Hilfe herbeirufen kann.

Ist "TÜV-Prüfung" der richtige Begriff?

Nein. TÜV ist eine Marke mehrerer konkurrierender Unternehmen, und DEKRA ist eine ZÜS, die kein TÜV ist. Der rechtlich richtige Begriff ist zugelassene Überwachungsstelle.

Die BetrSichV ist präziser als ihr Ruf, und genau deshalb wird sie oft zu grob wiedergegeben. Zwei Jahre sind eine Grenze, keine Frist. Die Zwischenprüfung ist eine ZÜS-Prüfung, keine Wartung. Und der Notfallplan ist eine konkrete Dokumentationspflicht mit sieben benannten Inhalten, kein allgemeiner Sicherheitshinweis.

Was in der Praxis schiefgeht, ist selten die Prüfung selbst. Es ist ein Bestand, bei dem Prüffrist, letzter Prüftermin, Prüfbericht und Notfallplan an vier verschiedenen Stellen liegen, und niemand sagen kann, welche Anlage als Nächstes fällig ist.

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About the author. Mr. Sumeet Katariya is the founder of ElevatorPlus, the Elevator Business Operating System used by 200+ elevator companies across 20+ countries. Compliance reviewed by Mr. Sumeet Katariya.

 

Sources: BetrSichV Anhang 1, gesetze-im-internet.de · BetrSichV Anhang 2 · BetrSichV Volltext

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